| Alarmanlagen |
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In Fachkreisen heißen sie Einbruchmeldeanlagen oder Überfallmeldeanlagen und gehören zum Gebiet der Gefahrenwarnanlagen. Verehrte Leserinnen, verehrte Leser, lassen Sie sich von diesen Begriffen nicht verunsichern. Ich bleibe in meinem Bericht beim Begriff Alarmanlage. Solche Anlagen sind zur Absicherung von Gebäuden nur dann sinnvoll und empfehlenswert, wenn dem Täter durch bauliche Maßnahmen bereits mechanische Sicherungsmaßnahmen entgegen gesetzt wurden. Alarmanlagen erhöhen lediglich das Risiko für den Täter, entdeckt zu werden. Sicherlich wirkt eine erkennbar installierte Alarmanlage vorbeugend, also abschreckend auf mögliche Täter. So sagt beispielsweise der Verband der Schadenversicherer (VdS) www.vds.de in seiner Richtlinie VdS Nr. 5480, dass die Absicherung gegen Einbrüche immer zuerst mit mechanischen Mitteln erfolgen soll. Das führt manchmal zu umsatzbedingten Glaubenskriegen zwischen den Vertreibern von Einbruchmeldetechnik und denen der mechanischen Sicherungseinrichtungen ( einbruchshemmende Fenster, Türen und Schlösser ). Nun ist es unumstritten, dass wir in einer Zeit zunehmender Gefahren leben. Und man muss schon grenzenlos naiv sein zu glauben, dass es in absehbarer Zeit besser würde. Da sind auch die aktuellen Wahlkampfversprechen so mancher Politiker wenig hilfreich. Geprüfte und zugelassene Einbruchmeldeanlagen sind auf jeden Fall sinnvolle und wertvolle Möglichkeiten, um nicht Opfer eines Einbruchs oder Überfalls zu werden. Welche Alarmanlage man benötigt, richtet sich nach allerhand Gesichtspunkten:
oder Kombi-Lösung ?
Gute Alarmanlagen sind in allen ihren Teilen geprüft und zertifiziert nach DIN EN 45011 und in den VdS-Klassen A, B oder C Klasse A: Schutz für Wohnobjekte und Personen Klasse B: Gewerbeobjekte, öffentl. Gebäude und Wohngebäude mit erhöhter Gefährdung Klasse C: wie Klasse B jedoch mit sehr hoher Gefährdung. Funkbetriebene Alarmsysteme gibt es zwischenzeitlich bis einschließlich VdS-Klasse B. Eins jedoch ist Grundvoraussetzung: Alarmanlagen kauft man tunlichst nicht im Baumarkt !! Sie eignen sich auch nicht zum Selbsteinbau und erfüllen ihren Zweck nur bei fachgerechter Montage, Planung und Wartung. Alarmanlagen müssen Fehl- oder Falschalarmfrei sein und müssen daher aus geprüften und zertifizierten Einzelteilen bestehen ( und zwar in allen Bereichen ). Die Installation und Wartung sollte immer durch ausgewiesene Fach-Errichter erfolgen. Diese Firmen müssen in der Lage sein, nach objektspezifischen und anwenderspezifischen Gegebenheiten ein detailliertes Angebot abgeben zu können. Nur anhand eines solchen Angebotes können Sie überprüfen/überprüfen lassen, ob die angebotene Anlage die ihre zugedachte Aufgabe erfüllen kann. Die oben angeführten VdS-Klassen sind dann unbedingt einzuhalten, wenn die Anlage aufgrund von Versicherungsauflagen installiert werden soll.
Sie können die Alarmierung über ein sogenanntes Telefonwählgerät kostenfrei privat aufschalten und haben dafür in der Regel vier Telefonnummern frei zum Programmieren. Sie können den Alarmeingang aber auch über das selbe Telefonwählgerät kostenpflichtig bei einem Wachunternehmen aufschalten, welches dann aber eigene Interventionskräfte zur Verfügung haben sollte. Eine Aufschaltung bei der Polizei ist für Privatobjekte in der Regel nicht möglich. Ausnahmen hierzu müssen Sie bei Ihrer jeweiligen Polizeidienststelle / Kriminalpolizeilichen Beratungsstelle erfragen. K e i n e s f a l l s sollten Sie bei einem Alarmeingang privat eine Vorprüfung am Objekt machen. Es ist in zurückliegender Zeit gerade bei „Billiganlagen“ zu häufigen Fehl-/Falschalarmen gekommen und die Betreiber mussten dafür an die Polizeiverwaltung eine Ordnungsgebühr bezahlen. Um eben diese Kosten für einen Fehlalarm sparen zu wollen gingen etliche Betreiber bundesweit dazu über und fuhren bei Alarmeingang alleine oder mit Ehefrau zum Objekt. Sehr oft hat es sich dann eben nicht um den geglaubten Fehlalarm gehandelt sondern die Geschädigten haben die Täter im Objekt überrascht und wurden angegriffen und teilweise sehr schwer verletzt. Deswegen sei an dieser Stelle nochmals dringend auf die Einhaltung der Prüfnormen hingewiesen. Übrigens: Der akustische Alarm muss nach spätestens 180 Sec. automatisch abschalten; siehe dazu u.a. VdS - 2300 .
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