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Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz – was ist erlaubt, was nicht?

Masione ÜberwachungskamerasWenn es um das Thema der Videoüberwachung geht, wird nicht nur die private Videoüberwachung erwähnt. Es gibt auch die Bereiche, an denen es nicht immer ganz so eindeutig ist, ob Videoüberwachungen erlaubt oder verboten sind. Die Rede ist vom Arbeitsplatz. Gibt es hier eine Vereinbarung, dass die Videoüberwachung am Arbeitsplatz zulässig ist? Können Mitarbeiter so einfach im Büro oder in anderen Bereichen der Arbeit gefilmt werden? Grundsätzlich ist die Videoüberwachung am Arbeitsplatz zulässig, muss sich allerdings strengen Regeln unterwerfen. Werden diese nicht eingehalten, kann es zu schweren Strafen kommen. Wie die Videoüberwachung am Arbeitsplatz geregelt ist, sehen Sie im folgenden Ratgeber.

Der Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Bereichen

Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz – was ist erlaubt, was nicht?Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gibt vor, welche Möglichkeiten bei der Videoüberwachung am Arbeitsplatz zulässig sind und welche Dinge zu unterlassen sind. Generell ist eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt, muss allerdings unter strengen Regeln durchgeführt werden. Werden diese Regeln nicht eingehalten, kann es zu schweren Strafen kommen. In berechtigten Fällen kann sogar eine Gefängnisstrafe drohen. Sie sollten also als Arbeitgeber genau bedenken, welche Bereiche vom Arbeitsplatz gefilmt werden dürfen.

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Unterschieden wird hier zwischen öffentlich zugänglichen Orten und den Orten, die als reine private Orte gelten.

Zu den öffentlich zugänglichen Orten gehören beispielsweise Kundenparkplätze oder Verkaufsräume. Auch wenn Sie beispielsweise in einem Museum arbeiten sollten, gehören die Flure zu öffentlich zugänglichen Räumen. In diesen Bereichen ist die Videoüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt. Die Bereiche werden daher gefilmt, um beispielsweise das Hausrecht wahrnehmen zu können. Auch wenn die Videoüberwachung gegen Straftaten helfen soll, kann eine solche Videoüberwachung rechtmäßig durchgeführt werden. Allerdings kann es auch hier hilfreich sein, wenn Sie als Arbeitgeber Hinweisschilder aufstellen. Im Bundesdatenschutzgesetz wird sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter und Gäste auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht werden müssen. Auch hier gilt das Persönlichkeitsrecht jeder einzelnen Person. Sollte eine Person nicht gefilmt werden wollen, kann Sie selbst entscheiden, ob sie den Einkaufladen betritt oder nicht. Die Einverständniserklärung zur Videoüberwachung wird dadurch gegeben, in dem die Person den Raum betritt. Dies gilt bei einem Besucher ausdrücklich als Einwilligung.

Hinweis: Der Arbeitgeber benötigt zum Filmen allerdings immer einen Anlass für die Kontrolle. So muss beispielsweise geregelt sein, dass mit dem Filmen Straftaten verhindert werden wollen. Wird der Arbeitsplatz an öffentlich zugänglichen Orten ohne Grund gefilmt, gibt es auch hierfür keine rechtliche Grundlage. Die Überwachung muss eingestellt werden.

Wie sieht das aber an privaten Orten aus, die nur für die Mitarbeiter gedacht sind? In diesem Fall gelten harsche Regeln, die auch eingehalten werden müssen. Das Filmen in der Arbeitsplatz Küche, in Toilettenräumen oder Umkleideräumen ist grundsätzlich verboten. Kein Arbeitgeber darf Arbeitnehmer in diesen privaten Bereichen filmen. Es gibt auch keine Vereinbarung, mit welcher solch eine dauerhafte Videoüberwachung gerechtfertigt werden kann.

Es gibt allerdings eine Ausnahme. Das Filmen vom Arbeitsplatz – in den meisten Fällen heimlich – darf unter bestimmten Voraussetzungen kurzzeitig durchgeführt werden. So ist die Videoüberwachung am Arbeitsplatz ohne Einverständniserklärung zulässig, wenn der Arbeitgeber damit die letzte Chance sieht, eine Straftat aufzudecken. Sollte es beispielsweise in der Vergangenheit zu Diebstählen gekommen sein, dann kann der Arbeitgeber für sehr kurze Zeit eine Überwachungskamera heimlich aufstellen, um diesen Sachverhalt aufzudecken. Dies muss aber vor Gericht gut gerechtfertigt werden, denn ansonsten können hieraus schwere Strafen für den Arbeitgeber folgen. Denn grundsätzlich ist das Filmen in privaten Bereichen tabu! Die Tonaufzeichnung ist ein Sonderfall. Ist die Videoüberwachung mit Ton am Arbeitsplatz erlaubt? Die Antwort lautet „Nein“. In Deutschland darf nur mit Video gefilmt werden. Tonaufnahmen sind am Arbeitsplatz vollkommen ausgeschlossen. Die Tonaufzeichnung ist also immer illegal, auch wenn sie zur Aufklärung einer Straftat führen kann.

Öffentliche Bereiche am Arbeitsplatz Private Bereiche am Arbeitsplatz
Kundenparkplatz Pausenraum
Verkaufsflächen Umkleideraum
Museum Schlafraum
Parkhaus Toiletten
Gastronomie Küche

Was passiert mit den aufgenommenen Bildern?

Wenn ein Arbeitgeber eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz durchführt, muss er sich an das Bundesdatenschutzgesetz halten. Dieses sieht vor, dass alle gemachten Videoaufnahmen binnen 10 Tagen gelöscht werden müssen. So lange dürfen Arbeitgeber die Videomaterialien aufbewahren. Im Anschluss muss aber das Material vernichtet werden.

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Wie können Sie aber sicherstellen, dass sich der Arbeitgeber auch an diese Regel hält. In diesem Fall kann ein Betriebsrat helfen. Ein Betriebsrat besteht aus mehreren Mitarbeitern und kümmert sich um die Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer. Der Betriebsrat darf nicht nur einsehen, wie lang die Videomaterialien aufbewahrt werden, sondern er darf auch mitentscheiden, ob eine Videoüberwachung eingeführt wird oder nicht. Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz ohne Betriebsrat darf ein Arbeitgeber aus eigenen Stücken installieren. Hierfür muss er die Mitarbeiter nicht um Erlaubnis bitten, solange er sich an den gesetzlichen Rahmen hält. Sollte es allerdings zu diesem Zeitpunkt schon einen Betriebsrat in der Firma geben, dann muss dieser immer informiert werden. Der Betriebsrat kann die Videoüberwachung am Arbeitsplatz ohne Einverständniserklärung der Mitarbeiter verbieten. Die Einwilligung wird also immer vom Betriebsrat und von den Arbeitnehmern besprochen – ein echter Mehrgewinn!

Vorteile und Nachteile der Videoüberwachung am Arbeitsplatz

  • grundsätzlich ist das Filmen von öffentlich zugänglichen Plätzen am Arbeitsplatz erlaubt
  • Arbeitnehmer genießen im BDSG einen hohen Schutz
  • Arbeitgeber handeln unter strengen Vorschriften
  • Tonaufzeichnung immer unzulässig

Welche Strafen können drohen?

Ist die Videoaufzeichnung am Arbeitsplatz zulässig, dann kann dem Arbeitgeber nichts passieren. Sollte er allerdings Fehler machen, können empfindliche Strafen folgen. Welche können das aber bei einer solchen Videoüberwachung sein? Betroffene Personen haben ein Recht auf Unterlassung und Schmerzensgeld. Dieser Schadensersatz wird nach der Höhe des Vergehens bemessen. Werden beispielsweise private Gespräche vom Arbeitgeber mit Ton belauscht, dann können hier höchste Strafen eingefordert werden. Denn das Aufzeichnen von Ton ist grundsätzlich tabu. Wenn Sie solch eine Straftat begehen, droht Ihnen aber nicht nur eine Geldstrafe in beliebiger Höhe. Es kann auch passieren, dass Sie eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren erhalten. Amtsträger können sogar eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren erhalten. Sie sollten also stets darauf achten, dass Sie sich im rechtlichen Rahmen bewegen. Solange Sie die Videoüberwachung mit Ihren Mitarbeitern besprechen, nur öffentliche Räume aufgrund von Straftatenverhinderung filmen und auch hier wieder ihre Mitarbeiter involvieren, sind Sie auf der sicheren Seite.

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Hinweis: Auch sollten Sie bedenken, dass alle Aufnahmen binnen von 10 Tagen gelöscht sein müssen.

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