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Videoüberwachung Ratgeber für Privat und Gewerbeobjekte

Zum Thema Videoüberwachung hat zunächst jeder für sich seine eigene Vorstellung des Machbaren und des Erlaubten. Da gibt es Begehrlichkeiten der Arbeitgeber und der Behörden und es gibt so manche hinterlistige Vorstellung zur heimlichen Überwachung seiner Nachbarn.

Alles das fällt unter den Begriff Videoüberwachung. Machen wir uns aber nichts vor: wir können ihr nicht mehr ausweichen. Da nützt es uns auch wenig, wenn so mancher Politiker gebetsmühlenartig anderes verkündet. Die einzelnen Überwachungsmethoden sind rechtlich ausdefiniert und formal leicht auseinander zu halten.

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Die „Staatliche Videoüberwachung“ zum Zwecke der Prävention durch die Polizei wird durch die einzelnen Landespolizeigesetze geregelt, also nicht bundeseinheitlich. Beispielsweise in Hessen durch den § 14 des Hessischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (HSOG) oder durch den § 15a des Polizeigesetzes in NRW. Für die Bundespolizei gilt das sogenannte Bundespolizeigesetz (BPolG). Insgesamt gesehen sind in der Bundesrepublik dafür hohe rechtliche Hürden zu überwinden.

In England beispielsweise ist das anders. England steht in Sachen flächendeckender Videoüberwachung ganz weit vorn. Dies liegt nicht am höheren Sicherheitsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger sondern daran, dass England weitestgehend auf rechtliche Beschränkungen verzichtet. Dort gibt es kaum gesetzliche Bestimmungen über Videoaufzeichnungen im öffentlichen Raum und somit kaum einklagbare Richtlinien. Deutsche Nachrichten berichteten am 6. Mai 2008, dass nach Angaben des Chef`s der Videoaufklärung von Scotland Yard in England insgesamt schon etwa 4 Millionen öffentlich aufgestellte Kameras ihre Signale senden. Das Videonetz würde zwar immer dichter, spürbare Erfolge jedoch nicht.

Ob mit solchen Aufzeichnungen immer diskret umgegangen wird, darf hier mal sehr bezweifelt werden. Es soll Fälle gegeben haben, wo Filme mit sehr intimen Inhalten zum Kauf angeboten worden sind. Diese Aufnahmen, wie man festgestellt haben will, sind durch öffentliche Kameras aus Privathäusern und privaten Wohnungen entstanden.

Vielen Kritikern und Datenschützern ist auch der bei uns praktizierte Umgang mit der Videotechnik schlichtweg ein nicht hinzunehmender Standart. Solche Szenarien wie in England sind hierzulande Gott lob noch nicht bekannt geworden und unserem Rechtsstaat pauschal auch nicht zu unterstellen.

Die Frage nach der Tauglichkeit wird wohl immer aktuell bleiben, wobei schon einzelne Fahndungserfolge uns allen nutzen, nämlich hin zu einer Kultur der Sicherheit. Vor dem Hintergrund des Terrorismus und der permanent steigenden Gewaltkriminalität erhält die staatliche Videoüberwachung mehr und mehr eine gesellschaftliche Akzeptanz. Offenbar fehlt diese Akzeptanz bei den Bürgerinnen und Bürgern zum Thema „Private Videoüberwachung“.

Wer sich privat mit Videoüberwachung einen Sicherheitsservice kaufen möchte, verschafft sich im Vorfeld am besten über eine Beratung durch eine fachkundige Juristin oder Juristen Rechtssicherheit oder macht sich anderweitig schlau.Vieles was man privat aufzeichnen möchte kann durchaus zulässig sein, bewegt sich jedoch in einem eng umgrenzten rechtlichen Rahmen den es zu kennen gilt. Ist dies nicht der Fall läuft man nicht nur Gefahr, dass das erzeugte Videomaterial als Beweismittel nicht zugelassen wird, man setzt sich eventuell auch selber einer strafrechtlichen Verfolgung aus wegen der Verstöße gegen Persönlichkeitsrechte, gegen Datenschutzgesetze oder gegen das Grundgesetz und das Arbeitsrecht.

Rechtsnormen bezüglich Videoüberwachung

Es sei in diesem Zusammenhang auf folgende Rechtsnormen hingewiesen:

§ 6 b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

§ 87 Betriebsverfassungsgesetz, Abs. 1 Nr. 6

Grundgesetz (GG) Art. 2, Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1, Abs. 1

Europäische Datenschutzrichtlinie

§ 823, § 847 u. § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Soll die Videoüberwachungsanlage an einer Hausfassade installiert werden die unmittelbar an den öffentlichen Raum grenzt (Strasse/Gehweg etc.) so sind ggf. das Bauamt und das örtl. Ordnungsamt ( in den jeweiligen Bundesländern und Gemeinden unterschiedlich ) in die Planungsfrage mit einzubeziehen. Auch an mögliche Forderungen der Denkmalschutz-Ämter sollte bereits in der Planungsphase gedacht werden.

Das Ausmaß der privaten Videoüberwachung ist kaum kontrollierbar und es ist sehr lebensnah zu glauben, dass solche Systeme zunehmen werden, sowohl im legalen als auch im illegalen Bereich.

Derzeit ist bei der Bundesregierung die Videoüberwachung im Fokus und soll überarbeitet werden. Vieles was aktuell politisch sehr öffentlichkeitswirksam diskutiert wird, ist aber bereits jetzt schon zum Schutz der Persönlichkeitsrechte verboten. Bsp. die Überwachung von Umkleidekabinen und Ruheräumen etc. Andererseits kann man aber der Kriminalität nicht sämtliche Türen öffnen und die Arbeitsgeber schutzlos stellen. Der Warendiebstahl allein in Deutschland betrug im Jahr 2009 bereits fast vier Milliarden Euro und etwa 30 Millionen Ladendiebstähle bleiben unbemerkt.

Dazu schreibt die Oberhessische Presse Marburg in ihrer Ausgabe am 13.4.2011:

Der oberste Datenschützer Peter Schaar hat die Bundesregierung wegen ihrer zögerlichen Arbeit beim Thema Datenschutz angegriffen. Schaar kritisiert auch, der Entwurf zur Neuregelung der Videoüberwachung sei nicht optimal. So sollte zwar die heimliche Videoüberwachung verboten, die offene Videoüberwachung aber ausgeweitet werden.

Es wird durchweg akzeptiert, dass die Räume von Tankstellen und die des Einzelhandels per Videoaufzeichnung gesichert sind. Der Handel hat auch nur wenige andere brauchbare Möglichkeit, sich effektiv gegen Ladendiebe und Co. zu schützen.

Die Inventurdifferenzen ( begangen durch Kunden, Lieferanten und Personal ) steigen für manche Gewerbetreibende gefährlich an. Sie schmälern nicht nur den Gewinn sondern sie sind in Einzelfällen existenzbedrohend und sie vernichten Arbeitsplätze.

Eigentum ist nun mal ein schützenswertes Rechtsgut und die meisten Kunden ( so eine Umfrage ) haben für das Interesse und die Maßnahmen der Gewerbetreibenden auch Verständnis. In vielen Geschäften wird inzwischen durch das blaue Piktogramm „Videoüberwachung nach DIN 334560“ an den Zugangstüren hingewiesen. Der Ladendiebstahl erfreut sich ständiger Zuwachszahlen und erreicht inzwischen Schäden in Höhe von Milliarden Euro allein in der Bundesrepublik. Es sind aber immer noch viele Betriebe, insbesondere die des Einzelhandels, bemerkenswert blauäugig wenn es um die Sicherung ihrer Waren geht. Eine hohe Inventurdifferenz von durchschnittlich etwa 1,05 Prozent vom Bruttoumsatz schmälert die Renditen erheblich. Durch wirkungsvolle und progressive Sicherungsmaßnahmen soll sich jedoch die Diebstahlsrate im Einzelhandel beispielsweise von 2004 auf 2005 um 13 % gesenkt haben. Die automatisierte Form der Warensicherung u.a. durch Videoüberwachung ist aber nur unter strenger Einhaltung rechtlicher und technischer Voraussetzungen wirkungsvoll. Videoüberwachung dient aber nicht alleine der Warensicherung. Sie dient ebenso im hohen Maße dem Schutz des Personals vor Übergriffen jeglicher Art, also dem Wohlfühlfaktor. Und wer angstfrei arbeitet, arbeitet effektiver.

Bei den technischen Voraussetzungen orientiert man sich am ehesten an den „Richtlinien für Videoüberwachungsanlagen (Planung und Einbau)“ VdS 2366 in der aktuellen Fassung.

Siehe auch www.vds.de Damit sind Sie, was Brauchbarkeit und Zuverlässigkeit der Anlage angeht, auf der sicheren Seite.

Zum Beispiel muss eine Kamera erschütterungsfrei installiert werden, Fremd- oder Sabotagelicht verarbeiten können und die Anlage sollte alle Umwelteinflüsse (Hitze, Regen, Schnee, Windlast, etc.) schadlos verarbeiten können. Und was auch noch wichtig ist: die Bildaufzeichnung sollte in einem gesicherten Bereich gespeichert und aufbewahrt werden. Videoaufnahmen werden gern auch dazu genutzt, das Verhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu erfahren und zu kontrollieren und die daraus gewonnen Erkenntnisse zu verwenden für Strafverfahren oder für Arbeitsgerichtsprozesse. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt zwar zunächst Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor einer lückenlosen und technischen Überwachung; jedoch nicht uneingeschränkt. Da dieses Recht nur dann eingeschränkt werden darf, wenn die Videoüberwachung zur Wahrnehmung schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers dient, sei dringend daran erinnert, sich vor einer solchen Überwachungsmaßnahme eine deutliche Rechtsauskunft einzuholen. Auch das Mitspracherecht eines vorhandenen Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1, Ziffer 6, Betriebsverfassungsgesetz muss zwingend beachtet werden. Ansonsten kann es leicht sein, dass die Aufnahmen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Dazu meldet -dpa- am 12.1.13:

Die heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz wird laut „FAZ“ verboten. Im Gegenzug soll allerdings die offene Videoüberwachung ausgeweitet werden.

Union und FDP hätten sich auf ein Gesetz zum Arbeitnehmerdatenschutz geeinigt, heißt es. Schon Ende des Monats solle es vom Bundestag verabschiedet werden, der Bundesrat müsse nicht zustimmen. Die geplante Neuregelung ist eine Reaktion auf mehrere Skandale um Überwachung und Bespitzelung von Beschäftigten.

Es gibt noch eine Überwachungsart, nämlich die der „Vorgeschriebenen Videoüberwachung“. Das sind nicht nur Sparkassen und Banken, sondern auch kerntechnische Anlagen und inzwischen auch die Räume und Zugänge von Spielotheken, Spielcasinos und Spielhallen. Die Regelungen dafür sind die „Unfallverhütungsvorschrift Kassen“ und die „Unfallverhütungsvorschrift Spielhallen“. Siehe BG-Vorschrift ( BGV C 9 – ehemals: VBG 120 ) Kassen vom 1.10.1988 in der Fassung vom 1.1.1997 oder www.vbg.de

Video-Attrappen: Glaubt man, mit Kamera-Attrappen könne man sich den gesetzlichen Auflagen entziehen und damit so manche Hausbeschmierer und andere Unholde von ihren Taten abhalten, so irrt man leicht. Auch hier ist Vorsicht geboten.

Denn: Das Amtsgericht Berlin-Lichtenfeld war in einem speziellen Fall der Ansicht, dass allein die mit der Anbringung einer Attrappe verbundene Androhung der ständigen Überwachung der Mieter und ihrer Besucher „eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit“ darstellt. Auch eine täuschend ähnliche Kameranachbildung setze die Mieter „einem ständigen Überwachungsdruck“ aus ( AG Lichtenberg, Beschluss vom 24.1.2008, Az. 10 C 156/07).

Also gilt auch hier, dass man sich erst Rechtssicherheit verschafft und dann handelt.

Überwachungskritiker sind keine Querulanten sondern helfen mit, dass wir in einer tatsächlichen und einer gefühlten Rechtssicherheit leben können. Zumal, das darf hier einmal durchaus kritisch bemerkt werden, es faktisch keinen umfassenden Datenschutz gibt. Die Sammelwut von Daten bei den Institutionen ist grenzenlos. Korruption macht den Datenschutz auch nicht leichter. Sie kennen das alle: jeder kennt jeden, hilfst du mir, helf` ich dir, usw. usw. Mit diesen möglichen Indiskretionen müssen wir wohl alle leben.

Siehe auch unter: www.datenschutzzentrum.de oder für Videoüberwachung in Europa: www.ztg.tu-berlin.de

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Zuletzt aktualisiert am 19.03.2024

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